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Das SolaX X3 IES ist ein modular gestaltetes Energiespeichersystem, das einen 3~15kW Hybrid-Wechselrichter, ein Batteriemanagementsystem (BMS) und erweiterbare Batteriemodule von 10kWh bis 30kWh integriert. Mit Sicherheit, leistungsstarker Performance und Intelligenz ist dieses All-in-One-System maßgeschneidert für Wohn- und Kleinindustrieanwendungen wie Häuser, Villen, Bäckereien, Lebensmittelgeschäfte und mehr. Es zielt darauf ab, Zuverlässigkeit, Benutzerfreundlichkeit und Einsparungen bei Ihren Energiekosten zu bieten.
SolaX X3 IES - Ökonomisch durchdacht
- All-in-One-Design, Plug-and-Play, erweiterbar und einfach zu installieren
- Maximal 200 % Übergröße und 200 % PV-Eingangsleistung
- Maximal 20 A DC-Eingangsstrom für einzelne Strings, unterstützt Hochleistungs-Solarmodule
- Niedrige Startausgangsspannung sorgt für längere Betriebszeit des Wechselrichters
- Integrierte Schattenverfolgungsfunktion
SolaX X3 IES - Intelligent
- Bereit für KI, Prognose der Solarstromerzeugung und des Eigenverbrauchs, Strategie für intelligentes Energiemanagement
- Bereit für VPP, SolaX-Cloud-Support-Ressourcenaggregator (2030.5, OpenADR)
- Bereit für Mikronetze, unterstützt eine Vielzahl von Szenarien, sowohl netzgekoppelt als auch netzunabhängig, gleicht die Leistung zwischen PCS und Hybrid in Echtzeit aus.
- Unterstützt intelligente Szenenfunktion, intelligentes Lastmanagement (z. B. Wärmepumpe, Ladegerät für Elektrofahrzeuge).
- Unterstützt 7×24-Stunden-Planungsmodus.
- Unterstützt drahtlose Zählerlösung.
SolaX X3 IES - robust und sicher
- Robuste Backup-Fähigkeit, Umschaltzeit <10 ms (USV-Ebene), bis zu 200 % EPS-Ausgang für 10 s, unterstützt Halbwellenlasten
- Batterie-Heiztechnologie - Betrieb in extremen Umgebungen bis -30 °C
- Schutzgrad IP65
- AC&DC SPD Typ II integriert
- AFCI optional
Der Ursprung des Energiespeichersystems von SolaX lässt sich bis ins Jahr 2015 zurückverfolgen. Dieses System integriert einen Hybrid-Wechselrichter, Batterie und ein Batteriemanagementsystem (BMS). Das Energiespeicherystem von SolaX zeichnet sich durch ansprechendes Design, hohe Effizienz, Flexibilität, Sicherheit, intelligente Funktionen und eine robuste Backup-Funktion aus. Es ist parallel betriebsbereit und in Bezug auf Batterien erweiterbar. Darüber hinaus ist es kompatibel mit Generatoren, Wärmepumpen und Ladegerät für Elektrofahrzeuge.
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Produktart: | Batteriespeicher |
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WEEE-Reg.-Nr. DE: | 40180321 |
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Herstellerinformationen
SolaX Power Europe GmbH
Eisenstraße 3
65428 Rüsselsheim
Deutschland
Tel.: +86 571 56260008
service.dach@solaxpower.com
WEEE-Reg.-Nr. DE:40180321
Installationshinweise gemäß § 13 NAV - Elektrische Anlage
Bitte beachten Sie, dass Geräte mit einem Anschlusswert von 230V je nach Leistungswert mit einem Schutzkontaktstecker oder einem Festanschluss (ohne Stecker) ausgeliefert werden. Sollte das Gerät über einen Festanschluss verfügen, so ist ein Fachbetrieb mit der Installation zu beauftragen. Alle Geräte mit einem Anschlusswert ab 400V sind über einen geeigneten Starkstromanschluss zu betreiben und dürfen ausschließlich von einem Elektrofachmann angeschlossen werden. Bei Geräten deren Nennleistung mehr als 12KW beträgt, wird eine Zustimmung Ihres Netzbetreibers erforderlich. Hierzu wenden Sie sich bitte vor der Installation an den Netzbetreiber oder an ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen. Ein solches Installationsunternehmen ist Ihnen dabei behilflich die erforderliche Zustimmung des jeweiligen Netzbetreibers einzuholen.
Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.