Die SUN5000 Ausführung der MB0 Hybrid-Serie geht mit Leistungsklassen von 17 und 25 kW an den Start. Die bewährten Features wie hohe Eingangsströme und integrierter Überspannungsschutz sind natürlich mit dabei. Ebenso zwei separate Batterieanschlüsse, welche in diesen Leistungsklassen die passenden Speicherkombinationen mit der LUNA S0 und S1 ermöglichen. Die SUN5000 Ausführung ermöglicht durch die generelle Volloptimierung zusätzliche Sicherheits-Features wie durchgehende AFCI Lichtbogenerkennung und Schnellabschaltung.
- Hoher DC Eingangsstrom
- 2 Batterie-Anschlüsse
- AFCI + RSD durch Optimierer
Kompatible Optimierer: SUN2000-450W-P2, SUN2000-600W-P. Anzahl Optimierer pro String: 6 – 35 (max. 12,0 kWp)
- AC-Leistung: 17,0 kW
- AC-Anschluss: 400V, 3-phasig
- Anzahl MPPT: 2
- DC Eingangsstrom: pro MPPT 30 A (double string) / 20 A (single string)
- Anzahl Bat-Anschlüsse: 2
- Max- Ladeleistung: 18,7/ 25,0 kW
- Kompatible Speicher: LUNA2000 S0 + S1
- Überspannungsschutz: AC + DC Typ 2
- Kommunikation: RS485, Wifi / LAN (optional), 4G / 3G / 2G (optional), EMMA (optional, Q1/24)
- Schutzklasse: IP66
- Kühlung: aktiv
- Abmessungen: 460 x 546 x 228 mm (H x B x T)
- Gewicht: 21,0 kg
!! Die Geräte der neuen SUN5000 Serie von Huawei müssen immer komplett mit Optimierern ausgestattet werden. Ohne Optimierer oder nur mit Teiloptimierung ist kein Betrieb möglich !!
!! Für eBay Kunden: Sie erhalten den Artikel inkl. 19% MwSt.* * Bei Nachweis, dass es sich bei Ihnen nach § 12 ABS. 3 USTG um eine Privatperson (Betreiber der Photovoltaikanlage, ein begünstigtes Gebäude, sowie die installierte Bruttoleistung laut MAStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.), erstatten wir Ihnen die MwSt. nachträglich. !!
Produktart: | Wechselrichter |
---|---|
WEEE-Reg.-Nr. DE: | 39372368 |
Anmelden
Herstellerinformationen
HUAWEI TECHNOLOGIES Deutschland GmbH
Hansaallee 205
40549 Düsseldorf
Deutschland
eu_inverter_support@huawei.com
WEEE-Reg.-Nr. DE: 39372368
Eine starke Marke, starke Produkte und innovative Lösungen: Das Produktportfolio des weltweit bekannten Herstellers ist flexibel, vielseitig und leistungsstark. Mit seinen Wechselrichterlösungen beweist Huawei stetig seinen Qualitätsanspruch und den technologischen Fortschritt des Unternehmens.
Der weltweit führende Anbieter von Informationstechnologie und Telekommunikationslösungen ist nun seit über 8 Jahren auch im Bereich Solarwechselrichter tätig und bietet als einziger Hersteller serienmäßig eine Technologie zur Fehlererkennung auf der DC-Seite. Die hochmodernen und effizienten Produkte werden in weltweit über 170 Ländern vertrieben, so gehört Huawei mittlerweile zu den Toplieferanten in Sachen Umsatz und ausgelieferter Leistung.
Installationshinweise gemäß § 13 NAV - Elektrische Anlage
Bitte beachten Sie, dass Geräte mit einem Anschlusswert von 230V je nach Leistungswert mit einem Schutzkontaktstecker oder einem Festanschluss (ohne Stecker) ausgeliefert werden. Sollte das Gerät über einen Festanschluss verfügen, so ist ein Fachbetrieb mit der Installation zu beauftragen. Alle Geräte mit einem Anschlusswert ab 400V sind über einen geeigneten Starkstromanschluss zu betreiben und dürfen ausschließlich von einem Elektrofachmann angeschlossen werden. Bei Geräten deren Nennleistung mehr als 12KW beträgt, wird eine Zustimmung Ihres Netzbetreibers erforderlich. Hierzu wenden Sie sich bitte vor der Installation an den Netzbetreiber oder an ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen. Ein solches Installationsunternehmen ist Ihnen dabei behilflich die erforderliche Zustimmung des jeweiligen Netzbetreibers einzuholen.
Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.